Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Thüringen
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Thüringer Schulordnung § 59
- Notenschutz in der Schulzeit
- ja, außer in Klasse 9 und 10 und in der Qualifikationsphase
- Im Abitur
- kein Notenschutz
- Wer stellt LRS fest?
- Schule
Vorschrift: Thüringer Schulordnung, § 59 und § 60, in der Neufassung seit 01.08.2024.
Nachteilsausgleich: Die äußeren Bedingungen werden angepasst, die fachlichen Anforderungen bleiben gleich. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: Ein teilweiser Verzicht auf die Bewertung, zum Beispiel der Rechtschreibung, ist möglich. Nicht möglich ist er in Klasse 9 und 10 sowie in der Qualifikationsphase der Oberstufe, weil dort Abschlüsse erworben werden.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk mit Art und Umfang im Zeugnis.
Feststellung und Antrag: Grundlage ist eine schulische Diagnose mit Förderplan. Bei Bedarf werden Schulpsychologie oder eine Förderschullehrkraft hinzugezogen. Fragen Sie für das genaue Verfahren am besten direkt bei der Schule nach.
Quelle: Thüringer Schulordnung: Das ist neu (Bildungsministerium, 2024)
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Regeln in den Nachbarländern: Hessen, Bayern, Sachsen
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
