Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Sachsen
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Verwaltungsvorschrift LRS-Förderung (2006)
- Notenschutz in der Schulzeit
- Grundschule und befristet in der Sekundarstufe I
- Im Abitur
- nur Nachteilsausgleich
- Wer stellt LRS fest?
- qualifizierte Lehrkräfte oder Schulpsychologie
Vorschrift: Verwaltungsvorschrift LRS-Förderung vom 29.06.2006 und die Schulordnungen für Grundschule, Oberschule und Gymnasium. In der Grundschule gibt es außerdem eigene LRS-Klassen.
Nachteilsausgleich: Zum Beispiel mehr Zeit oder zusätzliche Hilfsmittel, ohne die Anforderungen zu verändern. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: In der Grundschule können Teilleistungen in Deutsch oder der Fremdsprache auf Antrag der Eltern unbenotet bleiben. In der Sekundarstufe I kann die Benotung der Rechtschreibung befristet ausgesetzt werden, vor allem in Klasse 5 und 6. In Oberstufe und Abitur gibt es keinen Notenschutz.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk im Zeugnis.
Feststellung und Antrag: Die LRS wird von dafür qualifizierten Lehrkräften oder der Schulpsychologie festgestellt. Ein fachärztliches Gutachten ist nicht nötig. Den Nachteilsausgleich beantragen die Eltern einmalig und formlos. Über Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.
Quellen: VwV LRS-Förderung · Broschüre Nachteilsausgleich Sachsen 2026
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Regeln in den Nachbarländern: Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
