Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Hessen
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- VOGSV (2011, geändert 2023)
- Notenschutz in der Schulzeit
- bis Ende Sekundarstufe I
- Im Abitur
- nur Nachteilsausgleich
- Wer stellt LRS fest?
- Schule
Vorschrift: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19.08.2011, zuletzt geändert 2023, §§ 37 bis 44.
Nachteilsausgleich: Zum Beispiel Zeitzuschlag, Einzeldiktat, Computer ohne Rechtschreibprüfung oder angepasste Arbeitsblätter. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: Die Rechtschreibleistung kann teilweise oder ganz aus der Bewertung genommen werden, mit Zustimmung der Eltern. Das gilt grundsätzlich bis zum Ende der Sekundarstufe I. In der Oberstufe nur im Ausnahmefall auf Antrag bei der Schulaufsicht, im Abitur gar nicht.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk unter „Bemerkungen“.
Feststellung und Antrag: Die Schule stellt die Schwierigkeiten fest. Externe Gutachten werden berücksichtigt, dürfen aber nicht verlangt werden. Die Klassenkonferenz entscheidet und überprüft den Förderplan mindestens einmal pro Halbjahr.
Quelle: Handreichung des Hessischen Kultusministeriums zur VOGSV
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Regeln in den Nachbarländern: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
