Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Bayern

Stand: Oktober 2026

Auf einen Blick

Vorschrift
Bayerische Schulordnung §§ 31 bis 36
Notenschutz in der Schulzeit
ohne Altersgrenze
Im Abitur
ja
Wer stellt LRS fest?
Schulpsychologie

Vorschrift: Art. 52 Abs. 5 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz und §§ 31 bis 36 Bayerische Schulordnung. Bayern unterscheidet zwischen Lesestörung und Rechtschreibstörung.

Nachteilsausgleich: Zum Beispiel mehr Zeit, Pausen, ein eigener Raum, Vorlesen einzelner Aufgaben oder der Wechsel zwischen mündlicher und schriftlicher Form. Kein Vermerk im Zeugnis.

Notenschutz: Bei einer Lesestörung wird das Vorlesen in Deutsch und Fremdsprachen nicht bewertet, bei einer Rechtschreibstörung die Rechtschreibung. Das gilt ohne Altersgrenze und auch in Abschlussprüfungen und im Abitur. Seit August 2024 ist es nicht mehr möglich, mündliche Leistungen in Fremdsprachen stärker zu gewichten.

Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk im Zeugnis. Er nennt die nicht bewertete Leistung, nicht die Störung.

Feststellung und Antrag: Eine schulpsychologische Stellungnahme ist immer nötig und reicht aus. Ein fachärztliches Gutachten ist nicht erforderlich. Die Eltern stellen den Antrag in Textform, die Schulleitung entscheidet.

Quellen: § 34 Bayerische Schulordnung · § 36 Bayerische Schulordnung

Zurück zur Übersicht aller 16 Bundesländer

Regeln in den Nachbarländern: Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen

Mit unserem kostenlosen LRS-Test können Sie die Schwierigkeiten Ihres Kindes vor dem Gespräch mit der Schule besser einschätzen.

Für das tägliche Üben zu Hause gibt es die Legaro App.

Hinweis

Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)