Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Sachsen-Anhalt
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Erlasse zur Leistungsbewertung
- Notenschutz in der Schulzeit
- Grundschule und Sekundarstufe I
- Im Abitur
- nur Nachteilsausgleich
- Wer stellt LRS fest?
- Schule
Vorschrift: Runderlasse zur Leistungsbewertung an Grundschulen (2014) und an Schulen der Sekundarstufen (2012, zuletzt geändert 2023), jeweils Nummer 7.2.
Nachteilsausgleich: Zum Beispiel mehr Bearbeitungszeit (in der Regel bis zur Hälfte zusätzlich), technische Hilfsmittel, größere Schrift oder veränderte Formen des Leistungsnachweises. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: In Grundschule und Sekundarstufe I möglich, zum Beispiel eine verbale Bewertung, die Befreiung von der Benotung bestimmter Leistungen oder eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen. In der Oberstufe gibt es dazu keine Regelung.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk unter „Bemerkungen“.
Feststellung und Antrag: In der Grundschule genügt meist die Diagnostik der Schule. Ein förmlicher Antrag ist nicht nötig, Eltern können Maßnahmen anregen. Langfristige Maßnahmen beschließt die Klassenkonferenz.
Quellen: Erlass Leistungsbewertung Sekundarstufen · Broschüre Nachteilsausgleich des Bildungsministeriums
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Regeln in den Nachbarländern: Niedersachsen, Sachsen, Thüringen
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
