Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Niedersachsen
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Erlass zur Förderung (2005)
- Notenschutz in der Schulzeit
- nur in begründeten Ausnahmefällen
- Im Abitur
- kein verbindlicher Notenschutz
- Wer stellt LRS fest?
- Schule
Vorschrift: Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ vom 04.10.2005. Er wird weiter angewendet, eine Neufassung ist im Landtag in Beratung.
Nachteilsausgleich: Hat Vorrang. Zum Beispiel mehr Zeit, didaktische und technische Hilfsmittel oder angepasste Aufgaben.
Notenschutz: Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen oder ein zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung. Für Abschluss- und Abgangszeugnisse gelten die allgemeinen Bewertungsregeln. In der Oberstufe gibt es keine verbindliche Regelung.
Zeugnis: Abweichungen werden in den laufenden Zeugnissen vermerkt, nicht im Abschlusszeugnis.
Feststellung und Antrag: Die Schule stellt die Schwierigkeiten fest. Ein außerschulisches Gutachten reicht allein nicht aus. Die Klassenkonferenz entscheidet.
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Regeln in den Nachbarländern: Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
