Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Brandenburg

Stand: Oktober 2026

Auf einen Blick

Vorschrift
LRS-Verordnung (2017)
Notenschutz in der Schulzeit
alle Schulstufen
Im Abitur
möglich, mit fachärztlichem Attest
Wer stellt LRS fest?
Schule, ab Klasse 5 mit Schulpsychologie

Vorschrift: Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung (LRSRV) vom 17.08.2017.

Nachteilsausgleich: Mehr Zeit, technische und didaktische Hilfsmittel, größere Schrift oder klar strukturierte Arbeitsblätter. Möglich von Klasse 1 bis zur Oberstufe. Kein Vermerk im Zeugnis.

Notenschutz: Auf Antrag in einzelnen Fächern. Mündliche Leistungen können stärker gewichtet werden, besonders in Fremdsprachen, und die Lese- und Rechtschreibleistung kann unbewertet bleiben, auch außerhalb des Fachs Deutsch. In der Oberstufe ist dafür ein Attest einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig.

Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk auf allen Zeugnissen.

Feststellung und Antrag: Die Deutschlehrkraft stellt die Schwierigkeiten fest, ab Klasse 5 zusammen mit der schulpsychologischen Beratung. Die Eltern stellen den Antrag. In Klasse 1 bis 10 entscheidet die Klassenkonferenz, in Prüfungen der Prüfungsausschuss.

Quelle: LRSRV Brandenburg

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Regeln in den Nachbarländern: Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern

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Hinweis

Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)