Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Rheinland-Pfalz
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Verwaltungsvorschrift (2007)
- Notenschutz in der Schulzeit
- Sekundarstufe I
- Im Abitur
- nur Nachteilsausgleich
- Wer stellt LRS fest?
- Schule
Vorschrift: Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ vom 28.08.2007 und Schulordnung für den inklusiven Unterricht vom 16.05.2024.
Nachteilsausgleich: Zum Beispiel mehr Zeit oder technische und didaktische Hilfsmittel. Möglich bis zum Schulabschluss, auch in der Oberstufe. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: In der Sekundarstufe I möglich, zum Beispiel stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen oder zeitweiser Verzicht auf die Bewertung von Lesen und Rechtschreiben. Im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe I ist der Verzicht auf Antrag der Eltern möglich, wenn eine mehrjährige Förderung vorausging. In der Oberstufe ist Notenschutz grundsätzlich nicht zulässig.
Zeugnis: Bei jeder Abweichung steht ein Vermerk unter „Bemerkungen“.
Feststellung und Antrag: Die Schule stellt die Schwierigkeiten fest. Ein Attest führt nicht automatisch zu Notenschutz. Über Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.
Quelle: Bildungsserver Rheinland-Pfalz: Lernschwierigkeiten und Lernstörungen
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Regeln in den Nachbarländern: Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
