Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Nordrhein-Westfalen
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- LRS-Erlass (1991)
- Notenschutz in der Schulzeit
- Klasse 3 bis 6, im Einzelfall bis 10
- Im Abitur
- nur Nachteilsausgleich
- Wer stellt LRS fest?
- Schule
Vorschrift: LRS-Erlass vom 19.07.1991 (BASS 14-01 Nr. 1) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Für die Oberstufe gilt ab 01.08.2027 eine neue Prüfungsordnung.
Nachteilsausgleich: Zum Beispiel mehr Zeit, eine andere Aufgabe, technische Hilfsmittel oder in Fremdsprachen eine mündliche Vokabelabfrage. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: Die Rechtschreibung fließt nicht in die Bewertung schriftlicher Arbeiten ein und wird in der Deutschnote zurückhaltend gewichtet. Bei Versetzung und Abschlüssen darf sie nicht den Ausschlag geben. Das gilt in Klasse 3 bis 6, in begründeten Einzelfällen bis Klasse 10. In der Oberstufe gibt es keinen Notenschutz.
Zeugnis: Die Teilnahme an einer LRS-Förderung kann im Zeugnis vermerkt werden.
Feststellung und Antrag: Die Schule stellt die Schwierigkeiten fest, vor allem die Deutschlehrkräfte. Atteste und Gutachten begründen keinen zwingenden Anspruch. Den Nachteilsausgleich beantragen Eltern oder Lehrkräfte formlos, die Schulleitung entscheidet.
Quellen: LRS-Erlass NRW · Arbeitshilfe Sekundarstufe I des Schulministeriums
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Regeln in den Nachbarländern: Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
