Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Saarland
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Richtlinien (2009)
- Notenschutz in der Schulzeit
- bis Klasse 9
- Im Abitur
- nur Nachteilsausgleich
- Wer stellt LRS fest?
- Schulpsychologischer Dienst
Vorschrift: Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15.11.2009 und Inklusionsverordnung von 2015. Das Saarland unterscheidet zwischen einer Lese- und/oder Rechtschreibstörung und einer vorübergehenden Leistungsschwäche.
Nachteilsausgleich: Bis zu 50 Prozent mehr Zeit, auch im Abitur. Dazu zum Beispiel größere Schrift, ein Wörterbuch oder das Vorlesen von Textaufgaben. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: Bei festgestellter Störung bis einschließlich Klasse 9. Lesen und Rechtschreiben werden dann nicht benotet. Ab Klasse 10 gibt es keinen Notenschutz.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk im Zeugnis.
Feststellung und Antrag: Eine Störung stellt der Schulpsychologische Dienst oder ein Amtsarzt fest. Die Klassenkonferenz entscheidet nach Anhörung der Eltern.
Quelle: Richtlinien vom 15.11.2009, Amtsblatt des Saarlandes vom 03.12.2009, S. 1815
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Regeln in den Nachbarländern: Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
