Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Mecklenburg-Vorpommern
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- LRS-Förderverordnung (2024)
- Notenschutz in der Schulzeit
- alle Schularten
- Im Abitur
- Nachteilsausgleich, Notenschutz siehe Prüfungsordnung
- Wer stellt LRS fest?
- Schulpsychologische Diagnostik, Anerkennung durch das Schulamt
Vorschrift: Förderverordnung Lesen, Rechtschreiben, Rechnen (LRSRVO M-V) vom 08.07.2024.
Nachteilsausgleich: Soll ab Jahrgang 3 in allen Fächern gewährt werden, zum Beispiel mehr Zeit, Pausen, mündliche statt schriftliche Leistungen oder digitale Schreibhilfen. Kein Vermerk im Zeugnis.
Notenschutz: In allen Schularten möglich, wenn Förderung und Nachteilsausgleich nicht reichen. Möglich sind zum Beispiel der zeitweise Verzicht auf die Bewertung von Lesen oder Rechtschreiben oder eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen. An der Regionalen Schule ist ab Jahrgang 8 eine Befreiung vom Englischunterricht möglich, dann ist allerdings die Mittlere Reife ausgeschlossen.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk auf allen Zeugnissen.
Feststellung und Antrag: Die Eltern beantragen frühestens in Jahrgang 4 über die Schule eine Diagnostik. Diese führt der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie durch, das Staatliche Schulamt erkennt die Teilleistungsstörung an. Die Klassenkonferenz beschließt die Maßnahmen jährlich neu.
Quelle: LRSRVO M-V
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Regeln in den Nachbarländern: Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Brandenburg
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
