Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Berlin

Stand: Oktober 2026

Auf einen Blick

Vorschrift
Grundschulverordnung § 16 und Folgeverordnungen
Notenschutz in der Schulzeit
Jahrgang 3 bis 13
Im Abitur
ja, für die Rechtschreibung
Wer stellt LRS fest?
Schule, ab Klasse 7 mit SIBUZ

Vorschrift: § 16 Grundschulverordnung sowie die Regelungen der Sekundarstufe-I-Verordnung und der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.

Nachteilsausgleich: Bis zu 25 Prozent mehr Zeit, in der Oberstufe in der Regel höchstens 45 Minuten zusätzlich. Dazu Hilfsmittel und didaktische Hilfen. Vorlesen ist in Prüfungssituationen kein zulässiger Nachteilsausgleich. Kein Vermerk im Zeugnis.

Notenschutz: Auf Antrag für jeweils ein Schuljahr, von Jahrgang 3 bis 13. In der Grundschule bleiben Lesen und Rechtschreiben in allen Fächern unberücksichtigt. Ab Klasse 7 wird nur noch das Vorlesen in Deutsch und Fremdsprachen nicht bewertet, die Rechtschreibung nur in selbst verfassten Texten. Notenschutz für die Rechtschreibung gilt auch beim MSA und im Abitur.

Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk im Zeugnis.

Feststellung und Antrag: Die Schule stellt die Schwierigkeiten fest. Ab Klasse 7 wird das SIBUZ (Schulpsychologisches und Inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum) einbezogen. Externe Gutachten brauchen eine Bestätigung des SIBUZ. Den Notenschutz beantragen die Eltern, die Schulleitung entscheidet. Für Prüfungen muss der Antrag spätestens vier Wochen vorher gestellt werden.

Quelle: Senatsverwaltung für Bildung: Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten

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Regeln in den Nachbarländern: Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern

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Hinweis

Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)