Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Baden-Württemberg

Stand: Oktober 2026

Auf einen Blick

Vorschrift
Verwaltungsvorschrift Förderbedarf (2008)
Notenschutz in der Schulzeit
vor allem Klasse 1 bis 6, danach nur in Ausnahmefällen
Im Abitur
nur Nachteilsausgleich
Wer stellt LRS fest?
Schule

Vorschrift: Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 22.08.2008. Das Kultusministerium prüft derzeit eine Neuregelung des Notenschutzes, beschlossen ist sie noch nicht.

Nachteilsausgleich: Möglich in allen Klassen und Prüfungen, zum Beispiel mehr Zeit, technische Hilfsmittel wie ein Laptop oder didaktische Hilfen. Kein Vermerk im Zeugnis.

Notenschutz: Voraussetzung ist, dass die Leistungen über längere Zeit unter „ausreichend“ liegen. In Klasse 1 bis 6 werden Lese- und Rechtschreibleistungen in Deutsch und Fremdsprachen zurückhaltend gewichtet, in den übrigen Fächern wird die Rechtschreibung nicht bewertet. Ab Klasse 7 ist das nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich, in Abschlussklassen und in der Oberstufe gar nicht.

Feststellung und Antrag: Die Lehrkräfte stellen die Schwierigkeiten in einem schulischen Verfahren fest. Ein externes Gutachten ist keine Pflicht. Eltern, Schüler oder Lehrkräfte können den Antrag stellen. Die Klassenkonferenz entscheidet unter Vorsitz der Schulleitung.

Quellen: Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/9323 · Arbeitshilfe Nachteilsausgleich, Staatliches Schulamt Backnang

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Regeln in den Nachbarländern: Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz

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Hinweis

Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.

Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)