Nachteilsausgleich und Notenschutz bei LRS in Hamburg
Stand: Oktober 2026
Auf einen Blick
- Vorschrift
- Notenschutzverordnung (2024)
- Notenschutz in der Schulzeit
- alle Schulstufen
- Im Abitur
- ja
- Wer stellt LRS fest?
- Schule mit festgelegten Tests
Vorschrift: § 44 Hamburgisches Schulgesetz und Verordnung über die Gewährung von Notenschutz vom 19.08.2024.
Nachteilsausgleich: Frühestens nach sechs Monaten schulischer Förderung. Die Zeugniskonferenz entscheidet nach Beratung der Eltern.
Notenschutz: Voraussetzung sind mindestens zwölf Monate Förderung und Nachteilsausgleich. Bis Jahrgang 4 kann von den Anforderungen abgewichen werden. Danach werden Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet, im Ausnahmefall gar nicht bewertet. Das gilt auch in Abschlussprüfungen und im Abitur.
Zeugnis: Bei Notenschutz steht ein Vermerk im Zeugnis, ohne Diagnose.
Feststellung und Antrag: Die Schule stellt die Schwierigkeiten selbst mit festgelegten Tests fest. Ärztliche Diagnosen werden berücksichtigt, ersetzen die schulische Feststellung aber nicht. Für die Studienstufe muss der Antrag vor dem ersten Halbjahr gestellt werden.
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Regeln in den Nachbarländern: Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen
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Hinweis
Diese Übersicht fasst die Regeln der Bundesländer verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Vorschriften ändern sich regelmäßig, und Schulen haben oft Spielraum bei der Umsetzung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften Ihres Bundeslandes und die Auskunft Ihrer Schule. Stand dieser Seite: Oktober 2026.
Grundlage für alle Länder: Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (2003, Fassung 2007)
